
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niggemann Food Frischemarkt GmbH
(ff. Niggemann genannt) - Stand: 02/2025
A. Gemeinsame Regelungen für Zustell- und Abholgroßhandel
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und Niggemann geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden, die Niggemann nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Niggemann unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Niggemann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung vorbehaltlos ausführt.
Niggemann ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote und Angebotsmengen von Niggemann sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Niggemann diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
Eine Bestellung und das Angebot zum Abschluss eines Vertrages kann Niggemann durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten Waren oder deren Bereitstellung annehmen.
Angaben der Niggemann zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, und Toleranzen) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Niggemann Eigentums-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit textlichen Einwilligung von Niggemann an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Niggemann diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
Für einzelne vorab genehmigte Kunden (Vertragspartner) kann ein steuerfreier Einkauf bei Niggemann bewilligt werden, wenn es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.
In den Fällen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen werden durch Niggemann Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt. Bei den steuerfreien Ausfuhrlieferungen werden Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellt und bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Ausgangsvermerks wird die Umsatzsteuer bei vorab genehmigten Kunden zurückerstattet.
III. Mängelanzeige
Die Anzeige der Mängel hat nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Soweit der Vertragspartner Mängel der Ware nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 Std. ab Abnahme der Ware, rügt, ist jede Haftung der Niggemann insbesondere für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, Satz 2 gilt entsprechend.
Niggemann haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das von Niggemann festgestellte Gewicht. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z. B. Gewebewasser).
Bei Vorliegen eines Sachmangels hat Niggemann die Wahl im Rahmen der Nacherfüllung den fehlerhaften Gegenstand auszubessern oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Kunde ist berechtigt, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Unberührt bleiben hiervon die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Damit ist jedoch keine Erweiterung der Sachmängelhaftung über die angegebenen Haltbarkeitsdaten hinaus verbunden.
IV. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Niggemann bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben beim Kunden zuziehen, hat der Kunde darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, Niggemann unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihm eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln.
V. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Kunde verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Charge umfasst. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Kunde bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, Niggemann von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Charge unverzüglich zu informieren. Niggemann ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Kunden anzulasten.
VI. Transporthilfsmittel
Erhält der Kunde Transporthilfsmittel, wie z. B. Europaletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, Ifco-Kisten, Ernteboxen, Steigen und Container, Rollcontainer, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen, Quattro-Boxen etc. (nicht jedoch übliche Getränkekisten die dem Pfandsystem unterliegen), so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde kann entleerte und in ordnungsgemäßen Zustand befindliche Transporthilfsmittel an Niggemann zurückgeben und erhält dafür eine Gutschrift. Die Rücknahmemenge ist begrenzt auf die von Niggemann in Rechnung gestellten Transporthilfsmittel.
VII.Haftung
Niggemann haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Niggemann keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens aber auf 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder sonst vertragsgemäß genutzt werden kann.
Niggemann haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens aber auf 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder sonst vertragsgemäß genutzt werden kann.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Niggemann haftet nicht für mittelbar eintretende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Niggemann ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt ist Niggemann für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Als höhere Gewalt gelten die im nachfolgenden Satz 3 nicht abschließend aufgeführten unvorhersehbaren Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Niggemann liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der Niggemann nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, politische Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Feuer, Überschwemmungen, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Erdbeben und Erdrutsch.
Niggemann wird dem Kunden den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
Die hier für Fälle der höheren Gewalt getroffenen Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn die Leistungsfähigkeit von Niggemann aufgrund der Auswirkungen des Corona-Erregers SARS CoV-2, inklusive sämtlichen Mutanten und deren pandemischen Verbreitung erheblich eingeschränkt oder aufgehoben ist, z. B. aufgrund behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantänemaßnahmen oder durch die Betriebsabläufe behindernde Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Im Fall eingeschränkter Lieferfähigkeit aufgrund von Pandemien, z. B. aufgrund der Corona-Pandemie, und deren Auswirkungen, ist Niggemann zu Teillieferungen berechtigt.
IX.Eigentumsvorbehalt
Der Verkauf der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt der Niggemann. Die Ware bleibt bis zum vollen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zum Einlösen von Schecks und Lastschriften Eigentum der Niggemann. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an Niggemann ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung von Niggemann, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Freigabe kann im Einzelnen erteilt werden.
Der Kunde wird die an Niggemann abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen dürfen, solange Niggemann diese Ermächtigung nicht schriftlich widerruft. Das Recht der Niggemann, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Niggemann diese Forderungen nicht geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Niggemann ordnungsgemäß nachkommt.
Der Kunde verpflichtet sich, sofern ein Dritterwerber die Vorbehaltsware nicht sofort zahlt, dem Dritterwerber die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zwischen ihm und dem Dritterwerber zu veräußern.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für Niggemann vorgenommen werden. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Niggemann nicht gehören, so wird Niggemann Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung erwerben. Im Übrigen wird für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche gelten wie für die Vorbehaltsware.
Leistet der Kunde auf seine Bestellungen Vorkasse oder zahlt die Warenrechnungen in bar, in Form von Bargeld, per EC Kartenabrechnung mit PIN, per Online Lastschriftverfahren, per Scheck oder mittels Kreditkarte, so verzichtet Niggemann auf den einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt an den daraufhin übergebenen Waren. Mit Entgegennahme der Waren nimmt der Käufer diesen Verzicht an.
X. Zahlungsverzug
Niggemann ist berechtigt, dies unter dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges, bei erfolglosen Versuch der Einlösung der Lastschrift eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 20 € zu verlangen. Im Übrigen gilt bei Zahlungsverzug § 288 BGB. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt. Der Kunde kann Niggemann die Entstehung eines geringeren Schadens nachweisen.
Des Weiteren ist Niggemann bei Zahlungsverzug berechtigt, noch offene Beträge sofort fällig zu stellen und
den Kunden zukünftig nur gegen Barzahlung oder Vorauszahlung zu beliefern oder
die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der Niggemann, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
XII. Regelungen zu Verpackungen im Sinne des § 15 Verpackungsgesetzes
Die Rücknahme von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Verpackungsgesetz eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter richtet sich nach § 15 Verpackungsgesetz. Niggemann nimmt die Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetztes auf Verlangen des Kunden in der nächstgelegenen Betriebstätte zurück. Die Kosten für den Transport zur jeweiligen Betriebsstätte sind durch den Kunden zu tragen. Die Entsorgungskosten trägt Niggemann. Verpackungen i.S.d. § 15 Verpackungsgesetz werden von Niggemann nur in dem Umfang zurückgenommen, in welchem diese von Niggemann bezogen worden ist und darüber hinaus nur, soweit Niggemann aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Rücknahme von Mehrmengen verpflichtet ist.
XIII. Datenschutz
Umfangreiche Informationen zum Datenschutz, der durch Niggemann verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie der Datenverarbeitungsumfang befinden sich unter folgendem Link:https://www.niggemann-food-frischemarkt.de/datenschutzerklaerung
B. Besondere Regelungen für Verkauf in Abholgroßhandel (C& C-Markt, Food Frischemarkt)
I. Zutritt und Einkaufsberechtigte
Der Zutritt zu dem C&C-Markt ist nur mit einem gültigen Einkaufsausweis zulässig. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Niggemann. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten kann in Ausnahmefällen der Kunde eine andere Person zum Einkauf schriftlich ermächtigen. Jeder Einkauf erfolgt im Auftrag und im Namen des Kunden. Der Inhaber der Ausweiskarte ist somit zur Abgabe aller Erklärungen berechtigt. Der Ausweis ist seitens der Niggemann jederzeit kündbar und auf Verlangen zurückzugeben. Niggemann ist diesbezüglich nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, seine Ausweise unaufgefordert an Niggemann zurückzugeben, sobald er seinen Gewerbebetrieb oder seine selbständige berufliche Tätigkeit einstellt. Verlust des Einkaufsausweises oder Entzug der Einkaufsberechtigung hat der Kunde unverzüglich Niggemann mitzuteilen. Das Betreten des C&C-Marktes und die Benutzung von Transportmitteln geschehen auf eigene Gefahr. Kinder und Minderjährige haben nur in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter Zugang in den Großhandelsmarkt.
II. Preise und Zahlung
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt grundsätzlich in bar, Zug um Zug gegen Abgabe der Ware. Der Kunde bleibt selbst zum Ausgleich der Forderungen verpflichtet, wenn ein Dritter auf seine Verbindlichkeit leistet. Bei sämtlichen unbaren Zahlarten bzw. Stundung der Forderungen ist Niggemann berechtigt, Bank- oder Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung des Kunden einzuholen.
III. abholbereite Ware
Von Niggemann abholbereit gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Werktages abgerufen werden. Andernfalls ist Niggemann berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten sowie Gefahr des Kunden und unter Ausschluss unserer Haftung einzulagern. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches und etwaiger Mehraufwendungen bleibt hiervon unberührt.
C. Besondere Regelungen für den Zustellgroßhandel und Onlinehandel
I. Preise und Zahlungen
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungszugang fällig, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware. Zahlbar netto ohne Abzug. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ab einen Mindestbestellwert von 400 € netto - ohne Berücksichtigung von Leergut - erfolgt die Lieferung frei Haus, bis hinter die erste verschließbare Tür.
Die Berechnung der Ware erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der Niggemann. Abweichend hiervon können auch die gültigen Verkaufspreise zum Liefertag herangezogen werden, wenn zwischen Bestelltag und Tag der Lieferung mehr als 14 Tage liegen.
II. Lieferungen
Niggemann liefert die bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Geschäfte nach § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der Niggemann. Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
IV. Änderungen der bestellten Ware
Niggemann behält sich bei nicht vorrätigen Waren eine angemessene Anlaufzeit für die Beschaffung/Bestellbarkeit vor.
Niggemann stellt die Ware nach der Artikelauswahl des Kunden zusammen, soweit die vom Kunden gewünschten Waren im Lieferzeitraum verfügbar sind. Bei loser Ware (insbesondere aus den Bereichen Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst und Käse) wird Niggemann sich bemühen, die vom Kunden gewünschten Mengen zusammenzustellen und Mengenabweichungen möglichst gering zu halten. Lose Waren sind solche Waren, die unverpackt nach Gewicht/Volumen/Länge oder Fläche beworben/angeboten werden und auf Vorgabe der vom Kunden vorgegebenen Menge kundenindividuell abgewogen werden, so dass sich der vom Kunden zu zahlende Endpreis – basierend auf dem angegebenen Grundpreis in Euro je 100 Millimeter bzw. 100 Gramm oder in Euro je 1 Kilogramm bzw. 1 Liter bzw. 1 Kubikmeter oder 1 Kubikmeter – auf die tatsächlich abgewogene Menge bezieht.
Bei nicht kalibrierter Ware (insbesondere aus den Bereichen Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst und Käse) wird Niggemann sich bemühen, solche Verpackungen auszusuchen, deren Inhalt der vom Kunden gewünschten Menge weitestmöglich entspricht. Nicht kalibrierte Waren sind solche Waren, die verpackt nach Gewicht/Volumen/Länge oder Fläche beworben/angeboten werden und bei denen jede Packung ein unterschiedliches Nennvolumen aufweist, so dass sich der vom Kunden zu zahlende Endpreis – basierend auf dem angegebenen Grundpreis in Euro je 100 Millimeter bzw. 100 Gramm oder in Euro je 1 Kilogramm bzw. 1 Liter bzw. 1 Kubikmeter oder 1 Kubikmeter – auf die tatsächlich abgewogene Menge bezieht.
Niggemann behält sich vor, die Zusammenstellung und Lieferung von bestimmten Waren auf eine bestimmte Menge zu begrenzen. Der Kunde erhält spätestens bei Hinzufügen einer größeren Menge zum Warenkorb im Online-Shop-Verfahren ein Hinweis auf eine etwaige artikelspezifische Mengenbegrenzung. Nähere Einzelheiten unter: https://www.niggemann-food-frischemarkt.de/shop
IV. Entsorgung und Verwertung von Verpackungen bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften zur Entsorgung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen des Lieferlandes (Land des Warenempfängers) eingehalten werden, insbesondere Lizensierung- und/oder Registrierungsverpflichtungen.
V: Vertragsschluss bei Onlinebestellungen
Warenpräsentationen im Niggemann Online-Shop stellen keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
Mit Anklicken des Buttons [„kaufen“ / „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“] wird ein verbindliches Kaufangebot durch den Vertragspartner abgegeben (§ 145 BGB). Nach Eingang des Kaufangebots wird seitens Niggemann eine automatisch erzeugte Email versendet, mit der Niggemann bestätigt, dass die Bestellung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn Niggemann ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt oder spätestens jedoch mit Übergabe der Ware an den Kunden.
D. Schlussbedingungen
I. Verstöße
Sollte durch Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten Bedingungen der Niggemann oder Dritten irgendein Schaden entstehen, so verpflichtet sich der Kunde zum vollen Schadenersatz.
II. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Standort des C&C-Marktes oder bei Belieferung, das jeweilige Auslieferungslager der Niggemann.
III. Anwendbares Recht
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
IV: Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Niggemann.
V. Änderung und Bekanntmachung AGB
Niggemann behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Niggemann können unter www.niggemann-food-frischemarkt.de abgerufen werden. In dem C&C-Markt wird zusätzlich die aktuelle Fassung durch Aushang am Kundeneingang bekanntgegeben.
Niggemann Food Frischemarkt GmbH
Speicherstraße 4-8
DE-44809 Bochum
HR Bochum HRB 6607
USt.-ID: DE 81 28 91 647
Geschäftsführer: Peter Küster, Ralph Sandstedt